AGB
1. Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Entsprechendes gilt für unsere Serviceleistungen, nach denen angeforderte Monteurentsendungen ausschließlich abgewickelt werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Angaben in Prospekten und Druckschriften, wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nach bestem Wissen ermittelte Werte, die jedoch erst durch Festlegung in den Auftragsbestätigungen verbindlich werden.
3. Preisvereinbarungen
Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung der Materialkosten oder der Löhne oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
4. Lieferung
4.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Form.
4.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung oder auch Teilsendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Innerhalb des Territoriums der BRD ist die Transportversicherung durch uns gedeckt. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr, von dem Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über.
4.3 Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen oder wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, insbesondere höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
4.5 Wird uns unsere Lieferung – gleich aus welchem Grunde – unmöglich, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Die gleichen Rücktrittsrechte stehen dem Besteller in dem Fall zu, dass wir mit unserer Lieferung ganz oder teilweise in Verzug geraten sind und innerhalb einer vom Besteller zu setzenden, angemessenen Nachfrist ihm die Versandbereitschaft nicht gemeldet haben. Für weitere Ansprüche gilt die Regelung 5.2. entsprechend.
5. Haftung
5.1 Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
5.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern (Recht auf Nacherfüllung), die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
5.1.2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen (Recht zur Selbstvornahme).
5.1.4 Von den durch die Nachbesserung, bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Für den Fall, dass die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, behalten wir uns vor, die Nacherfüllung zu verweigern. Dem Besteller steht es im Einzelfall frei, uns die Erstattung des unverhältnismäßigen Teils der Aufwendungen anzubieten und auf die Nacherfüllung zu bestehen.
5.1.5 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist) oder wir die Nacherfüllung wegen der Entstehung unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziff. 5.2.
5.1.6 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung und sind, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die auch im Rahmen ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Im Übrigen sind Mängel uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
5.2 Unsere Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, regelt sich, wie folgt:
5.2.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie für den Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Ferner nicht im Fall arglistig verschwiegener Mängel bzw. Mängeln, deren Abwesenheit garantiert wurde oder sofern Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. In diesen Fällen haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden und im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges auch nur im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
5.2.2 Soweit fremde Erzeugnisse in unseren Produkten Verwendung finden, beschränkt sich unsere Haftung auf Abtretung der uns zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen unsere Zulieferer an den Besteller, wobei wir uns verpflichten, dem Besteller sämtliche Informationen, die dieser zur Durchsetzung dieser Gewährleistungsansprüche benötigt, unverzüglich nach Eingang seiner Mängelanzeige zu erteilen. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung unsererseits nach Maßgabe der Ziffer 5.1 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen besteht in diesen Fällen nur insoweit, als eine gerichtliche Inanspruchnahme unserer Zulieferer durch den Besteller ohne Erfolg bleibt.
5.2.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller oder Dritten, ungeeignete Betriebsmittel des Bestellers, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
5.2.4 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach oder wird die fehlerbehaftete Ware weiter ver- oder bearbeitet, mit Erzeugnissen anderer Herkunft vermischt, trägt der Besteller die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Liefergegenstandes vorhanden war. Unsererseits besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.
5.2.5 Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Lieferung.
6. Zahlung
6.1 Unsere Rechnungen sind zur Zahlung fällig mit Zugang und ab Fälligkeit in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Unter Verzicht auf Fälligkeitszinsen sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, abzüglich 2% Skonto, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, netto.
6.2 Gerät der Besteller mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir – unbeschadet unserer Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden – berechtigt, nach Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Zahlungsfrist, von sämtlichen Verträgen mit dem Besteller, die dieser noch nicht vollständig erfüllt hat zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
6.3 Gerät der Besteller in Verzug, werden Mahnkosten pauschal mit Euro 10,- pro Mahnung, zzgl. etwaiger Porto-Auslagen berechnet.
6.4 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers mindern (insbesondere wenn der Besteller über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach 807 ZPO abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde), so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Besteller nur gegen Vorauszahlung oder Leistung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Kommt der Besteller unserer Aufforderung, Sicherheit oder Vorauszahlung zu leisten, binnen angemessener Frist nicht nach, so sind wir berechtigt, von sämtlichen noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen mit dem Besteller zurückzutreten.
6.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von uns gelieferte Ware – nachfolgend Vorbehaltsware genannt – bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller uns auch aus anderen Lieferungen und Leistungen gegen den Besteller zustehenden Forderungen – auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde – unser Eigentum, wobei im Falle von Wechsel- oder Scheckzahlungen Begleichung mit dem Tag der Einlösung eintritt.
7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes ist zulässig mit der Maßgabe, dass sie – ohne uns zu verpflichten – in unserem Auftrag erfolgt und wir Hersteller i.S.d. § 950 BGB sind. Verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware, die Rechte des Bestellers setzen sich an ihr fort. Soweit infolge Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen unser Eigentum an der Vorbehaltsware erlischt, überträgt uns der Besteller bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache, der dem Anteil des Rechnungswertes der Vorbehaltsware am Gesamtwert der Hauptsache entspricht.
7.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware) wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Die Kosten einer erforderlichen Intervention trägt der Besteller, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
7.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) oder die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen Unternehmer und Verbraucher (§§ 499 ff. BGB) Anwendung finden.
7.5 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern, wobei alle ihm insoweit erwachsenden Forderungen bis zur Erfüllung unserer Gesamtforderung gegen ihn, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf uns im Vorhinein übergehen. Ebenso gehen an uns alle Ansprüche über, die dem Besteller aus Versicherungen zugunsten der Vorbehaltsware zustehen. Der Besteller tritt sämtliche Forderungen aus Weiterveräußerung oder Versicherung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt an uns ab. Soweit der Besteller Waren oder Bestände i.S.d. Ziffer 7.2 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware veräußert oder versichert, erfolgt die Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung oder Versicherung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
7.6 Der Besteller ist berechtigt, die uns nach Maßgabe der Ziffer 7.5 dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen abgetretenen Forderungen aus Veräußerung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller uns gegenüber mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag ganz oder teilweise in Verzug ist, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet ist, er zahlungsunfähig wird, seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt oder sonst unser Sicherungsinteresse gefährdet wird.
7.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit den Gesamtwert der uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
7.8 Soweit der Besteller seinen Abnehmern vorleistet oder diesen den Verkaufspreis stundet, hat er sich das Eigentum an der veräußerten Ware seinen Abnehmern gegenüber zu den gleichen Bedingungen und in dem selben Umfang vorzubehalten, wie wir bei Lieferung an den Besteller uns Eigentum vorbehalten haben.
8. Verjährung von Zahlungsansprüchen
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
9. Annullierung
Tritt der Besteller ungerechtfertigt vom Vertrag zurück oder weigert er sich, diesen zu erfüllen, so sind wir berechtigt, selbst vom Vertrag zurückzutreten und unbeschadet der Nachweismöglichkeit eines höheren Schadens im Einzelfalle Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 100 % des Rechnungsbetrages abzüglich der uns ersparten Aufwendungen sowie unter Anrechnung bereits erbrachter Zahlungen des Bestellers zu fordern.
10. Geheimhaltung
Sämtliche Unterlagen – Werbematerial ausgenommen – die wir dem Besteller im Rahmen der Geschäftsverbindungen zugänglich machen, insbesondere Konstruktionszeichnungen, Erfahrungsberichte, Verfahrensbeschreibungen und Materialanalysen sind vertraulich und dürfen ohne unsere Genehmigung nicht vervielfältigt oder Dritten mittelbar oder unmittelbar zugänglich gemacht werden. Wir behalten uns an diesen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor.
11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für diese Liefer- und Zahlungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungs- und Zahlungsort ist 85662 Hohenbrunn / Oberbayern. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist München ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
13. Datenschutzgesetz
Nach § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes werden wir die Daten des Bestellers – selbstverständlich nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Bestellvorganges und der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten – speichern. Wir halten den Besteller hiermit einverstanden.
Stand: 11/2017